müssen vom Krankenhaus oder Hausarzt verordnet werden
umfassen grundpflegerische Maßnahmen wie Hilfe bei der Körperpflege, bei der Nahrungsaufnahme und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder bei akuten Krankheiten ohne Krankenhausbehandlung im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlungspflege (Kostenübernahme durch die Krankenkasse bis zu 28 Tagen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 6 Wochen)
Leistungen der
Grund- und Behandlungspflege nach §37/2 SGB V
müssen vom Haus- oder Facharzt verordnet werden
enthalten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege wie Injektionen, Medikamentengabe, Kreislaufkontrolle, Blutzuckerkontrolle, Verbände, Versorgung von künstlich angelegten Darm- oder Blasenausgängen, Magensonden, zentralen Venenkathetern, Port und Anderes mehr (Kostenübernahme durch die Krankenkasse, solange vom Arzt verordnet und medizinisch begründet)
Leistung
Beratungseinsatz nach §37/3 SGB V
sind für den Kunden kostenfrei
müssen von einer Pflegefachkraft halbjährlich bei Pflegegrad I bis III und vierteljährlich bei Pflegegrad IV und V bei Personen, die die Leistungen der Pflegeversicherung ausschließlich in Form von Pflegegeld erhalten, durchgeführt werden.
Leistungen nach dem
Pflegeversicherungsgesetz SGB XI
müssen nicht vom Arzt verordnet werden
können vom Kunden frei gewählt werden
können bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegrades über die Pflegeversicherung abgerechnet werden, eine Selbstbeteiligung des Kunden ist möglich
umfassen die von den Verbänden der Pflegekassen und der Leistungserbringer erarbeiteten Leistungskomplexe für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
zwischen dem Kunden und der Pflegeeinrichtung wird ein Pflegevertrag geschlossen